Satzung
Vereinssatzung des TSV Plankenfels e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein TSV Plankenfels e.V.“. Er hat seinen Sitz in Plankenfels.
§ 2 Anerkennung
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Kultur; im Einzelnen durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Theatervorführungen und Ausbildung dazu.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme
nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss
zu. Dieser entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der
schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und
wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner
Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem
Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des
Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die
schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet
alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine
außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den
Ausschuss entschieden hat.
(4) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in (3) genannten Gründen durch einen
Verweis oder durch Geldbuße bis zum Betrag von € 51 und/oder mit einer Sperre
von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
gemaßregelt werden.
Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
(5) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen
Brief zuzustellen.
§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
(1) der Vorstand
(2) der Vereinsausschuss
(3) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende und der 3.
Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des
§ 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und der 3.
Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung
berechtigt sind.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von einem Jahr oder länger von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die
Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im
Übrigen Geschäfte bis € 1000 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte
jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen
bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder,
wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der
Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Mitglied einberufen
werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
- den Vorstandsmitgliedern,
- den Beiräten.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der
Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen
insbesondere die Rechte nach § 4 (1), § 4 (3) und § 4 (4) dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende
Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die
kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3
seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können
zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
- die überfachliche Frauenwirtin,
- die überfachliche Jugendleiterin,
- der überfachliche Jugendleiter und
- die Leiter der einzelnen Abteilungen.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und
vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des
Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und die Wahl der
Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die
Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen
Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung
Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den
Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie
muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt
nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung
oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller
Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ 9 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des
Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der
Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen
Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10 Einnahmen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und
etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes
verwenden werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende
Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 11 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.
Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 12 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und Jugendordnung
mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In
dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die
dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in
Geld umzubesetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall
dessen Ablehnung der Gemeinde Plankenfels mit der Maßgabe zu überweisen, es
wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3
genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes.
§ 14 Satzungsänderung
Die Satzung vom 14. 10.1977 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am
21. 08. 2009 geändert.
Die neue Satzung tritt mit dem Datum der Beschlussfassung in Kraft.
Mit demselben Datum wird die Satzung vom 14. 10. 1977 ungültig.